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BEK 2025 161

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2026-03-24 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 24. März 2026BEK 2025 161MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertr. durch B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.Unbekannte Täterschaft,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,4.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,5.F.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2025, SU 2025 7469);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) B.________ erstattete als Vertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Strafanzeige gegen D.________, E.________ und F.________ betreffend „Betrug, Provisionsbetrug“ bei der Kantonspolizei Luzern (U-act. 3.1.001/1). Die Staatsanwaltschaft Schwyz übernahm das Strafverfahren und erliess am 26. September 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung (U-act. 13.1.002; angef. Verfügung). Dagegen erhob B.________ für die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Als Zustelldomizil gab B.________ folgende Adresse an: c/o G.________ (KG-act. 1).b)Verfahrensleitend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025 aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2025 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Die Sendung war an das Zustelldomizil von Herrn B.________ (c/o G.________) adressiert, wurde jedoch mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Kantonsgericht retourniert (KG-act. 8). Am 5. Dezember 2025 stellte die Verfahrensleitung die Sendung Herrn B.________ per A-Post-Plus erneut zur Kenntnis zu und teilte ihm mit, dass er die Verfügung vom 24. November 2025 innert der von der Post angesetzten Frist nicht abgeholt habe, obwohl er mit einer gerichtlichen Zustellung habe rechnen müssen und diese daher spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 2. Dezember 2025 als zugestellt gelte (KG-act. 9 und KG-act. 11;

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertr. durch B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.Unbekannte Täterschaft,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,4.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,5.F.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren